Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 278
§ 278 – Beschränkung der Vollstreckung
(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden. (2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, für den noch Steuerrückstände bestehen, unentgeltlich Vermögensgegenstände zugewendet, so kann der Empfänger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheids über den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung für die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke.
Kurz erklärt
- Nach der Aufteilung dürfen Schulden nur entsprechend den anteiligen Beträgen der Schuldner vollstreckt werden.
- Wenn ein Steuerschuldner von einer anderen Person Vermögenswerte geschenkt bekommt, während noch Steuerrückstände bestehen, kann der Staat auch auf diese Geschenke zugreifen.
- Der Zugriff auf die Geschenke kann bis zu zehn Jahre nach dem Aufteilungsbescheid erfolgen.
- Der Betrag, auf den der Empfänger in Anspruch genommen werden kann, ist auf den gemeinen Wert der Zuwendung begrenzt.
- Gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke sind von dieser Regelung ausgenommen.